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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16   

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https://dejure.org/2017,2722
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16 (https://dejure.org/2017,2722)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.02.2017 - L 17 U 619/16 (https://dejure.org/2017,2722)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - L 17 U 619/16 (https://dejure.org/2017,2722)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Zeckenbiss während einer Dienstreise; Rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zeckenbiss auf einer Dienstreise - Zeitpunkt des Zeckenbisses wird widersprüchlich vom Kläger vorgetragen - versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt muss bewiesen sein - die Anwesenheit auf der Dienstreise alleine genügt nicht, da nicht jede Tätigkeit während einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Zeckenbiss während einer Dienstreise; Rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache

  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung eines Zeckenbisses während einer Dienstreise als Arbeitsunfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris-Rn. 14).

    Wollte man stattdessen die zufällige bloße Anwesenheit des Klägers im Rahmen seiner Dienstreise am (unbekannten) Ort des Insektenstichs ausnahmsweise (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris-Rn. 15) als die maßgebliche Verrichtung ansehen, ergäbe sich nichts anderes.

    Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mit bewirkt haben und darf nicht nur eine zufällige, bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare Randbedingung gewesen sein (BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris-Rn. 19).

    Das erfordert rechtlich zumindest, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähren soll (Sachzusammenhang, vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R, juris-Rn. 22).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R, juris-Rn. 11).

    Denn typischerweise - in der Regel mangels Sachzusammenhang zwischen dem Versicherungstatbestand und der Verrichtung - unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R, juris-Rn. 11).

    Zu diesen privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; vom 4.9.2007, B 2 U 28/06 R; vom 04.6.2002, B 2 U 21/01 R und vom 04.8.1992, 2 RU 43/91; zitiert nach juris).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Nur dies begründet seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich BSG, Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R).

    Sind, wie hier, weder die näheren Unfallumstände noch die Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt aufklärbar, lässt sich die rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache - nämlich ein Sachzusammenhang der objektiv für das Erleiden der Insektenstichverletzung ursächlichen Verrichtung "Anwesenheit" z.B. mit der Erfüllung von Arbeitnehmerpflichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R, juris-Rn. 44) oder der Teilnahme am Verkehr (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R, juris-Rn. 20) - nicht feststellen.

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Entscheidend ist, ob sich infolge einer während der Dienstreise konkret ausgeübten und versicherten Verrichtung eine durch einen Versicherungstatbestand des SGB VII geschützte Gefahr verwirklicht hat oder ob stattdessen eine unversicherte Wirkursache für das Unfallereignis verantwortlich war (BSG, Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R, juris-Rn. 28).
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Sind, wie hier, weder die näheren Unfallumstände noch die Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt aufklärbar, lässt sich die rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache - nämlich ein Sachzusammenhang der objektiv für das Erleiden der Insektenstichverletzung ursächlichen Verrichtung "Anwesenheit" z.B. mit der Erfüllung von Arbeitnehmerpflichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R, juris-Rn. 44) oder der Teilnahme am Verkehr (vgl. BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R, juris-Rn. 20) - nicht feststellen.
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Zu diesen privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; vom 4.9.2007, B 2 U 28/06 R; vom 04.6.2002, B 2 U 21/01 R und vom 04.8.1992, 2 RU 43/91; zitiert nach juris).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 21/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - eigenwirtschaftliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Zu diesen privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; vom 4.9.2007, B 2 U 28/06 R; vom 04.6.2002, B 2 U 21/01 R und vom 04.8.1992, 2 RU 43/91; zitiert nach juris).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Zu diesen privaten Belangen gehören zunächst grundsätzlich die Freizeitgestaltung, das Schlafen, die Nahrungsaufnahme oder die Körperreinigung, die jeweils nicht versichert sind (BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R; vom 4.9.2007, B 2 U 28/06 R; vom 04.6.2002, B 2 U 21/01 R und vom 04.8.1992, 2 RU 43/91; zitiert nach juris).
  • BSG, 22.08.1990 - 8 RKn 5/90

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Unfall, erhöhte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Den Unfallbegriff können auch sog. "Gefahren des täglichen Lebens" und damit grundsätzlich auch Insektenstiche (BSG, Urteil vom 22.8.1990 - 8 RKn 5/90, juris; vgl. dazu näher Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 817 m.w.N.) erfüllen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11

    NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 17 U 619/16
    Ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann auf einer Dienstreise bei einer dem privaten Bereich angehörenden Verrichtung, wie hier beispielsweise der nach dem Vorbringen des Klägers insgesamt als Unfallzeitpunkt naheliegenden Nachtruhe, nur ausnahmsweise bei besonderen, der Dienstreise zuzurechnenden gefahrerhöhenden Umständen in Betracht kommen (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015, L 2 U 214/11, juris).
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